DAS GESCHENK DES NEUEN JAHRES

Blog

Entscheiden Sie sich dieses Jahr für Sparen und Komfort mit dem Elektrofahrrad.

Der Begriff „Elektrofahrrad“ kann sich auf alle Fahrradtypen beziehen, die mit einem batteriebetriebenen Elektromotor ausgestattet sind. Französisches (Dekret vom 9. Februar 2009 über Fahrzeugzulassungsverfahren) und europäisches Recht (Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) unterscheiden Fahrräder für Zulassungszwecke anhand ihrer maximalen Motorleistung und der maximal erreichbaren Höchstgeschwindigkeit mit elektrischer Unterstützung. Unterstützt der Motor ausschließlich die Pedale, hat er eine maximale Leistung von 250 Watt und ermöglicht er eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h, gilt das Fahrrad rechtlich als normales Fahrrad und muss nicht zulassungspflichtig sein. Es wird dann als Elektrofahrrad (E-Bike) eingestuft. Übersteigt die Motorleistung 250 Watt und die durch Treten erreichte Geschwindigkeit 25 km/h nicht, fällt das Fahrrad in die Klasse der Mopeds (Klasse L1e-a) und muss zulassungspflichtig sein. Erreicht das Fahrrad mit elektrischer Unterstützung eine Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und/oder lässt es sich ohne Treten beschleunigen, fällt es in die Mopedklasse (Klasse L1e-b) und muss zugelassen werden. In diesen beiden Fällen müssen Sie mindestens 14 Jahre alt sein, einen Führerschein der Klasse A, B oder AM („Motorradfahrschüler“) besitzen und Ihr Fahrrad versichern.